Schliesslich ging es nicht (mehr) darum, den Strafkläger wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel zu observieren oder die auf der Fahrt begangenen Verkehrsregelverletzungen zu ahnden, sondern es wurde versucht, ihn aufgrund seiner Fahrweise «aus dem Verkehr zu ziehen», um Schlimmeres zu verhindern. Würde man im Weiteren der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Argumentation folgen, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass man sich einer polizeilichen Kontrolle stets durch eine Fahrweise wie derjenigen des Strafklägers entziehen könnte.