__ dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmenden höchste Priorität zukam. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist daher auch nicht entscheidend, dass die Identität des flüchtenden Strafklägers bekannt war. Schliesslich ging es nicht (mehr) darum, den Strafkläger wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel zu observieren oder die auf der Fahrt begangenen Verkehrsregelverletzungen zu ahnden, sondern es wurde versucht, ihn aufgrund seiner Fahrweise «aus dem Verkehr zu ziehen», um Schlimmeres zu verhindern.