78 Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an. Ab dem Moment, als sich der Strafkläger zur Flucht vor der Polizei entschied, ging angesichts seiner Fahrweise – insbesondere an den neuralgischen Punkten wie dem .________ oder der Kreuzung .________ – und aufgrund seiner mehrfach massiv übersetzten Geschwindigkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Damit änderte sich auch das mit der Nachfahrt angestrebte Ziel der Beschuldigten, wobei spätestens ab dem .________ dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmenden höchste Priorität zukam.