Der Strafkläger habe zudem erst beschleunigt, als die Beschuldigten ihn verfolgt hätten, was den Beschuldigten auch bewusst gewesen sei. Der vom Strafkläger ausgehenden Gefahr habe durch die Verfolgung nicht begegnet werden können. Aus diesem Grund hätten die Beschuldigten von ihm ablassen müssen, was in ähnlichen Fällen, wie beispielsweise dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 519 vom 17. Dezember 2024, gemacht worden sei. Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 sahen indessen den Dringlichkeitscharakter der Fahrt als gegeben an (pag. 1231).