Die Dienstfahrt ist spätestens nach dem .________ somit als dringlich einzustufen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung monierte die Generalstaatsanwaltschaft, es habe sich vorliegend um keine dringliche Dienstfahrt gehandelt. Die Verfolgung habe einzig dem Zweck gedient, den Strafkläger anzuhalten. Es sei nicht darum gegangen Menschenleben zu retten und auch die Verhinderung einer Flucht stehe nicht zur Diskussion, weil die Identität des Strafklägers bereits im Vorfeld festgestanden habe. Der Strafkläger habe zudem erst beschleunigt, als die Beschuldigten ihn verfolgt hätten, was den Beschuldigten auch bewusst gewesen sei.