Die Anhaltung des Strafklägers und dadurch der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmenden war prioritär zu behandeln. So sagten auch die Beschuldigten 1-3 nachvollziehbar aus, dass nach den anfänglichen taktischen Überlegungen ihre finale Intention darin bestand, Dritte vor der Irrfahrt des Strafklägers zu schützen. Die freiwillige oder erzwungene Anhaltung des Strafklägers musste rasch erfolgen und duldete aufgrund des fortgesetzten und stets aggravierenden Verhaltens des Strafklägers keinen Aufschub. Somit ist es bei dieser zur Diskussion stehenden inkriminierten Fahrt zweifellos um die Verfolgung einer flüchtigen Person gegangen. Die Dienstfahrt ist spätestens nach dem .