938 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die anfängliche Observation des Strafklägers als taktisch notwendige Dienstfahrt begann. Der Strafkläger hatte aber den blauen VW-Bus als polizeiliches Fahrzeug identifiziert und den anschliessend folgenden weissen VW e-Golf als polizeiliches Fahrzeug vermutet, weshalb er die Flucht ergriff und bereits an der Verzweigung .________/.________ das Rot- licht-Signal missachtete.