2022, N 15 zu Art. 100 SVG). Das Bundesgericht verneinte die Dringlichkeit einer Dienstfahrt beispielsweise im Falle einer polizeilichen Verfolgung eines Fahrzeuglenkers, der sich auf der Autobahn zuvor einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hatte, sich aber nicht durch Flucht entziehen wollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.1). Die Vorinstanz bejahte den dringlichen Charakter der Dienstfahrt und erwog was folgt (pag. 938 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die anfängliche Observation des Strafklägers als taktisch notwendige Dienstfahrt begann.