2022, N 23 f. zu Art. 100). Hat der Fahrzeugführer aus besonderen Gründen das nach den konkreten Umständen erforderliche Mass an Sorgfalt nicht beachtet, hat er, wo angezeigt, die erforderlichen Warnsignale nicht gegeben, oder war die Verkehrsregelverletzung oder die Missachtung besonderer Anordnungen für den Verkehr zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben nicht nötig, haben die Strafbehörden die Möglichkeit (vgl. die obigen Ausführungen zum mittlerweile zwingenden Charakter der Strafmilderung) zur Strafmilderung (HANS MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl. 2022, N 18 zu Art. 100 SVG).