Bei der Anwendung von Art. 100 Ziff. 4 SVG müssen die öffentlichen Interessen einerseits an der Verkehrssicherheit und andererseits an rascher Hilfe, raschem polizeilichem Einschreiten usw. unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gegeneinander abgewogen werden (HANS GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N 23 f. zu Art. 100).