Die erfolgreiche Berufung auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG und die damit einhergehende Straflosigkeit setzt eine dringliche Dienstfahrt, die Betätigung der besonderen Warnvorrichtungen und die Beachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt voraus. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt hängt weitgehend vom Grad der Dringlichkeit der betreffenden Dienstfahrt ab. Bei der Anwendung von Art.