Seit dem erstinstanzlichen Urteil wurde Art. 100 Ziff. 4 SVG dahingehend revidiert, als die Privilegierung in Form der Strafmilderung von einer Kann-Vorschrift zu einer zwingenden Bestimmung abgeändert wurde. Deshalb und aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum Art. 100 Ziff. 5 SVG ist das neue Recht für den Beschuldigten 1 das mildere (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB), womit Art. 100 Ziff. 4 SVG – im Falle der gegebenen Voraussetzungen – in seiner aktuell gültigen Fassung Anwendung findet.