, S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und eine Inkaufnahme eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ebenso verneint hätte. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschuldigte 1 mit seinem Verhalten den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG.