folglich in Kauf, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist. Ob er hierbei – wie angeklagt – gar ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen hat (Willenselement von Art. 90 Abs. 3 SVG), kann mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 SVG zwar offengelassen werden, der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass sich die Kammer in diesem Punkt der vorinstanzlichen Würdigung vollumfänglich hätte anschliessen können (vgl. pag. 922 ff., S. 39 ff.