Insbesondere für die Auskunftspersonen K.________ und O.________, welche vom Beschuldigten 1 auf diesem Streckenabschnitt überholt wurden, bestand angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit – wenn auch keine konkrete – mindestens eine erhöht abstrakte Gefährdung für einen Unfall. Daran ändert auch die subjektive Einschätzung des Beschuldigten 1, wonach er nur so schnell gefahren sei, dass er die Fahrt habe vertreten können nichts. Der Beschuldigte 1 nahm die durch ihn geschaffene Gefährdung an der .________ folglich in Kauf, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist.