__ befahren, wenn er die Geschwindigkeit nicht gar selbst vom Tacho des Polizeifahrzeuges abgelesen habe (vgl. pag. 922, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 gilt dabei aufgrund seines beruflichen Werdegangs (pag. 1211 Z. 26 ff.) ohne Weiteres als erfahrener Lenker, womit ihm angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse (Strasse beidseitig mit Fahrrad- und Fussgängerwegen gesäumt, Befahrung des Streckenabschnitts zur Mittagszeit) zudem bewusst gewesen sein muss, dass mit der beschriebenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts das erhebliche Risiko eines Verkehrsunfalls verbunden war. Insbesondere für die Auskunftspersonen K.