In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nahm. Indem sich der Beschuldigte 1 sowohl der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als auch der gefahrenen Geschwindigkeit von maximal 99 km/h bewusst war, handelte er bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dem Beschuldigten 1 sei angesichts des Funkspruchs des Beschuldigten 3 bekannt gewesen, mit welcher Geschwindigkeit er die .________ befahren, wenn er die Geschwindigkeit nicht gar selbst vom Tacho des Polizeifahrzeuges abgelesen habe (vgl. pag.