75 den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG als erfüllt ansah. Zudem schuf der Beschuldigte 1 gemäss Beweisergebnis mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich selbst, seine beiden Mitfahrer und die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere die Auskunftspersonen K.________ und O.________. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nahm.