vgl. hierzu auch FIOLKA, a.a.O., N 127 f. zu Art. 90) die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung als gegeben erachtet werden, ist vorliegend der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (BGE 132 II 234 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3), dies entgegen der Vorinstanz, welche ausgehend von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 105.03 km/h