13.6.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte 1 die auf der .________ geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zeitweise um maximal 49 km/h überschritten und damit gegen Verkehrsregeln betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstossen. Da Regeln betreffend die Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich als elementar betrachtet werden und im Falle von zulässigen 50 km/h gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Überschreitung um 25 km/h oder mehr (angesichts des Schwellenwertes von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG bis zu einer Überschreitung um 49 km/h; vgl. hierzu auch FIOLKA, a.a.