124 II 259 E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1477/2020 vom 1. November 2021 E. 2.1). Mit Verweis auf die Ausführungen zur Handlungseinheit respektive Handlungsmehrheit ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der nachfolgend zu prüfende Vorwurf die einzige Anklageziffer darstellt, die auch ohne angenommene Deliktseinheit als besonders krasse Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG angeklagt ist. 13.6.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte 1 die auf der .