_ durch die Abgabe von unnötigen Warnsignalen freizusprechen. 13.6 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 13.6.1 Theoretische Grundlagen und Vorbemerkung Teils wiederholend, teils ergänzend zu den vorinstanzlich dargelegten theoretischen Grundlagen (pag. 918, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist auf das Folgende hinzuweisen: Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschreitet, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt, hat in jedem Fall Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt (Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG).