74 fertigungs- und Schuldausschlussgründen erübrigen sich an dieser Stelle. Überdies entfällt auch hier eine Prüfung von Art. 90 Abs. 1 und 3 SVG (vgl. E. 13.1.3, 13.3.2 und 13.4.2 hiervor). 13.5.3 Fazit Der Beschuldigte 1 ist folglich von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, evtl. der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________ durch die Abgabe von unnötigen Warnsignalen freizusprechen.