Der Beschuldigte 1 beabsichtigte mittels Hupen sowohl die übrigen Verkehrsteilnehmer als auch den Strafkläger auf sich aufmerksam zu machen. Dabei wollte er erstere vor der Fahrweise des Strafklägers warnen und zugleich seine eigene Sichtbarkeit erhöhen, womit er insbesondere an neuralgischen Punkten der Fahrstrecke die Verkehrssicherheit förderte. Nach dem Gesagten ist offenkundig, dass der Beschuldigte 1 durch sein Verhalten die Verkehrsregeln nach Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV nicht verletzt hat. Mangels Missachtung einer (wichtigen) Verkehrsvorschrift ist der objektive Tatbestand von Art.