13.5 Abgabe von unnötigen Warnsignalen 13.5.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 925, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt (Art. 40 SVG). Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind.