Betreffend die Prüfung einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (inkl. allfälliger Rechtfertigungsgründe) kann auf die Ausführungen unter E. 13.3.2 verwiesen werden, wonach sich diese von vornherein erübrigt. 13.4.3 Fazit Der Beschuldigte ist von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, eventualiter der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________ durch Missachten des roten Lichtsignals freizusprechen. 13.5 Abgabe von unnötigen Warnsignalen 13.5.1 Theoretische Grundlagen