SVG ist damit ebenfalls nicht erfüllt. Obwohl der Beschuldigte 1 eine elementare Verkehrsregel missachtet hat, liegt mangels Erfüllung des objektiven wie auch subjektiven Tatbestands keine schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vor und der Beschuldigte ist vom Vorwurf gemäss AKS Ziff. I.A.1.2. freizusprechen. Somit entfällt die Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen. Betreffend die Prüfung einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.