73 Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte den Verhältnissen entsprechend vorausschauend gehandelt, womit er nach Ansicht der Kammer weder die Verletzung der eingangs genannten Verkehrsregeln in gravierender Weise noch die Schaffung einer ernstlichen Gefahr für andere in Kauf genommen hat. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit ebenfalls nicht erfüllt.