ihm ausgehende Gefährdung soweit zu minimieren, als die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung nicht mehr als naheliegend bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte 1 überfuhr die Kreuzung erst zu einem Zeitpunkt, als er über die Gewissheit verfügte, dass sich kein anderes Fahrzeug oder Fussgänger auf der Kreuzung aufhielten. Die Kammer sieht den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG mangels Vorliegens einer abstrakt erhöhten Gefährdung folglich nicht als erfüllt an.