Das Beweisverfahren hat demgegenüber weder eine konkrete noch abstrakt erhöhte Gefährdung für den Beschuldigten 1 selbst, seine beiden Mitfahrer oder die übrigen Verkehrsteilnehmenden ergeben. Aufgrund der anlässlich der Missachtung des Rotlichts und dem nachfolgenden Passieren der Kreuzung vom Beschuldigten 1 getroffenen Vorsichtsmassnahmen (starkes Abbremsen, langsames Herantasten an die Kreuzung, erhöhte Aufmerksamkeit auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden gerichtet, Abgabe von Warnsignalen) sowie der durch den Beschuldigten 2 erfahrene Unterstützung vermochte der Beschuldigte 1 die von