_ missachtete, womit er Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 68 Abs. 1bis SSV verletzte. Dass es sich hierbei um wesentliche und wichtige Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt, ist bereits vor dem Hintergrund der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenkundig. Das Beweisverfahren hat demgegenüber weder eine konkrete noch abstrakt erhöhte Gefährdung für den Beschuldigten 1 selbst, seine beiden Mitfahrer oder die übrigen Verkehrsteilnehmenden ergeben.