vgl. BGer, StrA, 20.6.2013, 6B_197/2013 E. 3). Dabei erfüllt den objektiven Tatbestand, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist (BGE 118 IV 84 E. 2b). 13.4.2 Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 14. August 2019 ein Rotlicht an der Kreuzung .________ missachtete, womit er Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 68 Abs. 1bis SSV verletzte.