Gemäss Art. 68 Abs. 1 SSV gehen Lichtsignale den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittsignalen und den Markierungen vor. Art. 68 Abs. 1bis SSV besagt, dass Rotlicht Halt bedeutet. Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Missachtung eines roten oder auch eines gelben Lichtsignals grundsätzlich sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (FIOLKA, a.a.O., N 55 zu Art. 90 mit Hinweis auf BGE 118 IV 84, 86 f.; vgl. BGer, StrA, 20.6.2013, 6B_197/2013 E. 3).