Somit entfällt die Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen. Im Weiteren ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass vorliegend nebst der Prüfung von Art. 90 Abs. 3 SVG – wie eingangs erwähnt – auch eine Prüfung von Art. 90 Abs. 1 SVG (inkl. allfälliger Rechtfertigungsgründe) entfällt, zumal die einfache Verkehrsregelverletzung bereits verjährt wäre (vgl. Art. 109 StGB, Verjährungsfrist für Übertretungstatbestände von drei Jahren) und eine solche dem Beschuldigten 1 mit Anklageschrift vom 11. März 2021 im Übrigen auch nicht vorgeworfen wird.