Der Beschuldigte 1 missachtete die Signalisation «Rechtsabbiegen» und befuhr die Sperrfläche zwar wissentlich und willentlich, jedoch nicht in rücksichtsloser Weise wie es der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt. Auf die erhöhte Frequentierung reagierte der Beschuldigte 1 mit einer massiven Geschwindigkeitsreduzierung und bediente sich ausserdem der Autohupe, um auf sich aufmerksam zu machen. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit ebenfalls nicht erfüllt und der Beschuldigte ist im Ergebnis vom Vorwurf gemäss AKS Ziff. I.A.1.1. freizusprechen. Somit entfällt die Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen.