Der Beschuldigte 1 erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG mangels Schaffung oder Inkaufnahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung für sich selbst, seine Mitfahrer und die übrigen Verkehrsteilnehmenden folglich nicht. Den subjektiven Tatbestand betreffend kann sich die Kammer vollumfänglich der vorinstanzlichen Würdigung anschliessen (pag. 920, S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 missachtete die Signalisation «Rechtsabbiegen» und befuhr die Sperrfläche zwar wissentlich und willentlich, jedoch nicht in rücksichtsloser Weise wie es der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt.