zum Tatzeitpunkt ist angesichts der getroffenen Vorsichtsmassnahmen noch keine erhöhe abstrakte Gefährdung für die Beschuldigten und die übrigen Verkehrsteilnehmenden anzunehmen. Hinzukommend erfuhr der Beschuldigte 1 visuelle Unterstützung durch seinen Beifahrer, was die Gefahr für die Insassen des Autos sowie die übrigen Verkehrsteilnehmenden weiter minimierte. Von einer bloss zufällig ausgebliebenen Rechtsgutsverletzung – wie die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte (pag. 1213) – war man deutlich entfernt. Der Beschuldigte 1 erfüllt den objektiven Tatbestand von Art.