Eine solche liess sich im vorliegenden – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (sichere Fahrweise des Beschuldigten 1 durch massives Verlangsamen vor und während dem Überqueren des .________, Warnung der übrigen Verkehrsteilnehmenden durch akustische Warnlaute, übersichtliche Strassenverhältnisse, erhöhte Aufmerksamkeit des Beschuldigten 1) – nicht erstellen. Rein aufgrund der erhöhten Frequentierung des .________ zum Tatzeitpunkt ist angesichts der getroffenen Vorsichtsmassnahmen noch keine erhöhe abstrakte Gefährdung für die Beschuldigten und die übrigen Verkehrsteilnehmenden anzunehmen.