27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV verletzt, bei welchen es sich ohne Weiteres um wichtige Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt. Weiter erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG die Schaffung oder Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Erfüllung des Tatbestands bereits ausreichend ist. Eine solche liess sich im vorliegenden – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (sichere Fahrweise des Beschuldigten 1 durch massives Verlangsamen vor und während dem Überqueren des .