71 Der erstellte Sachverhalt ist mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen zur Handlungseinheit bzw. Handlungsmehrheit einer rechtlichen Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG von vornherein nicht mehr zugänglich (vgl. E. 13.1.3 hiervor). Es ist dementsprechend im Nachfolgenden zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 mit dem oben beschriebenen Verhalten wissentlich und willentlich eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begangen hat. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten Art. 27 Abs. 1 SVG und Art.