6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1). Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1.). Derweil handelt auch derjenige vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; sog. Eventualvorsatz). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissensseite) und sich mit diesem Erfolg im Falle des Eintritts abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Willensseite [BGE 138 V 74 E. 8 sowie BGE 137 IV 1 E. 4.2.3]). 13.3 Befahren der Sperrfläche und Missachten des Signals «Rechtsabbiegen» beim .