In subjektiver Hinsicht hat sich der Vorsatz a) auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und b) das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu richten (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Gefordert ist ein hohes Risiko, das ein qualifiziertes Ausmass erreichen muss, d.h. es muss sich um eine höhere als die in SVG Art. 90 Abs. 2 geforderte «ernstliche» Gefahr handeln, wobei diese unmittelbar, aber nicht unausweichlich sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1).