90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Gericht kommt ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2). In subjektiver Hinsicht hat sich der Vorsatz a) auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und b) das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu richten (BGE 142 IV 137 E. 3.3).