SVG definiert und bestraft besonders schwere Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln, die als «Raserdelikte» bezeichnet werden. Die Norm enthält zwei objektive Bedingungen: die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und die Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (BGE 143 IV 508 E. 1.1). Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter ist jedoch nicht erforderlich; eine abstrakte Gefahr, die im Sinne der gesetzlichen Bestimmung qualifiziert ist, ist ausreichend (BGE 143 IV