Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen und die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2 m.w.H.). Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG Nach Art. 90 Abs. 3