13.2 Theoretische Grundlagen zu Art. 90 SVG Vorab kann für die theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2, 3 und 4 SVG auf die als zutreffend erachteten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 918 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der besseren Übersicht halber ist wiederholend auf das Folgende hinzuweisen: Art. 90 Abs. 2 SVG Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.