502) und damit jeder dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Tatbestand einzeln zu prüfen ist. Die in der Anklageschrift umschriebene Variante wird der besseren Übersicht nachfolgend nochmals dargelegt (Hervorhebungen im Original): Evtl. ist davon auszugehen, dass die Verkehrsregelverletzungen nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss bzw. einer natürlichen Handlungseinheit basieren und in ihrer Gesamtheit nicht eine vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) darstellen. Für diesen Fall wird dem Beschuldigten neben der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln gemäss Ziff.