I.A.1.3) unter Berücksichtigung des erstellten laufenden Abwägens seitens des Beschuldigten 1 nicht zur Annahme einer Handlungseinheit führen können. Im Einklang mit der Vorinstanz geht die Kammer in Bezug auf die Verkehrsregelverletzungen somit von einer Tatmehrheit aus, womit im Nachfolgenden die in der Anklageschrift eventualiter umschriebene Variante (vgl. S. 4 der Anklageschrift vom 11. März 2021, PEN 21 331, pag. 502) und damit jeder dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Tatbestand einzeln zu prüfen ist.