Anhand seiner Fahrweise wird zudem deutlich, dass laufend abgewogen wurde, wie und mit welcher Fahrweise der Fahrt des Strafklägers begegnet werden kann. Die Annahme einzelner gefassten Entschlüsse geht indes auch mit dem Umstand einher, dass die Intensität der Flucht des Strafklägers mit andauernder Fahrt zunahm und zunächst gar nicht die Verfolgung eines flüchtigen Fahrers beabsichtigt war, sondern der Strafkläger (nur) aus taktischen Gründen verfolgt wurde.