Wie bereits dargelegt, verfolgte der Strafkläger über die gesamte Fahrt hinweg offensichtlich das übergeordnete Ziel, sich der polizeilichen Anhaltung zu entziehen, womit sich der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 152 vom 14. Januar 2021 als Vergleichsfall heranziehen lässt. Alle seine Entscheidungen wurden von dem erwähnten übergeordneten Ziel und somit von einem einzigen Tatentschluss getragen, was sich auch in seiner rücksichtslosen Fahrweise wie beispielsweise auf dem .________ oder der Kreuzung .________ zeigte.